Umsatzsteuerpflicht von KISA

Letzte Änderung am 03.03.2022 Nachrichten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 01.01.2023 unterliegt KISA vollständig dem Umsatzsteuergesetz. Hintergrund ist das Auslaufen der eingeräumten gesetzlichen Übergangsfrist zur geänderten Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die in § 2b UStG beschriebenen Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht treffen auf KISA nicht zu. Damit werden die Leistungen von KISA, wie auch bereits in der letzten Verbandsversammlung im September 2021 angekündigt, umsatzsteuerpflichtig.

Wichtigstes Ziel für den Zweckverband ist, gegenüber seinen Mitgliedskommunen transparent und wirtschaftlich zu agieren und faire, am Markt orientierte Preise anzubieten. In den vergangenen 7 Jahren hat der Zweckverband nur in geringem Ausmaß – auch gegen den Markttrend in der kommunalen IT – Preiserhöhungen an seine Kunden weitergereicht. KISA hat diese Maxime bei der durch die Umsatzsteuerpflicht erforderlichen Neubetrachtung aller Preise zuvörderst zugrunde gelegt, jedoch auch den Grundsatz der Kostendeckung sowie die aktuellen Nettoeinkaufspreise.

Daher hat KISA alle betroffenen Preise unter Beachtung der Umsatzsteuerpflicht neu kalkuliert und eine neue, ab 01.01.2023 gültige Preisliste erarbeitet. Über unser KISA Kundenintranet können Sie die neuen Preise einsehen*. Neu und zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass in der Preisliste ausschließlich der Ausweis von Nettopreisen erfolgt. Bitte beachten Sie, dass im Verlauf des Jahres 2022 Preiserhöhungen von Lieferanten noch geringfügige Änderungen an diesen ab 01.01.2023 gültigen Preisen verursachen können.

Die meisten neu kalkulierten Preise haben, betrachtet man die Bemessungsgrundlage, eine Preissenkung erhalten, teilweise sogar über den gesamten Steuerbetrag. Dies ist dann der Fall, wenn KISA selbst keine Support-bzw. Eigenleistungen erbringt. Für Eingangsleistungen kann KISA ab dem 01.01.2023 vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen, daher spielt die Umsatzsteuer auf bezogene Fremdleistungen bei der Preiskalkulation keine Rolle mehr. Bei Eigenleistungen ändern sich die Kosten im Vergleich zur bisherigen Kalkulation nicht.

Durch die Anwendung von § 2b UStG werden auch unsere Kunden zu umsatzsteuerlichen Unternehmen und können auch selbst einen vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug vornehmen. So entsteht als Aufwand zukünftig ggf. nur der Nettoanteil der von KISA bezogenen Leistungen.

In seltenen Fällen führte die Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu einem tatsächlichen Preisanstieg, und zwar dann, wenn neue Preisentwicklungen insbesondere bei den Eigenleistungen berücksichtigt werden mussten. Dies ist bei den Schulungs-und Beratungskosten sowie bei der Spesenpauschale der Fall.

Für Positionen, für die bereits bestätigte Aufträge vorliegen, deren Umsetzung sich über den Jahreswechsel 2022/2023 erstrecken wird und damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen betrifft, erfolgt zum Jahreswechsel für den Anteil der Leistungserbringung, der in 2023 liegt, nur die Umstellung auf die Umsatzsteuer. Es erfolgt keine parallele Preiserhöhung.

Sollten Sie weitergehende Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von KISA oder zur neuen Preisliste haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kundenmanager. Die Kollegen erreichen Sie über die Ihnen bekannten Rufnummern.

Für die bisherige gute Zusammenarbeit und das KISA entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen herzlich und freuen uns sehr darauf, die vertrauensvolle Kooperation mit Ihnen fortzusetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Rother                                                Andreas Bitter
Verbandsvorsitzender                             Geschäftsführer

 

*Die Login Daten für das Kundenintranet liegen Ihrer Verwaltung vor.

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