Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über den satzungsmäßigen Umlageschlüssel
Berufungen des Zweckverbandes zurückgewiesen
Das SächsOVG hat mit mehreren gleichlautenden Urteilen vom 30.03. bzw. 31.03.2020 die Berufungen des Zweckverbandes gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2016 zurückgewiesen.
Anlass für die gerichtlichen Auseinandersetzungen gab die in 2015 und den folgenden zwei Jahren notwendig gewordene Erhebung von Umlagen zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes. Gegen den im Jahr 2015 erlassenen Umlagebescheid hatten insgesamt 24 Verbandsmitglieder Anfechtungsklage bei den Verwaltungsgerichten erhoben. Die Verwaltungsgerichte Chemnitz und Leipzig hatten den bei ihnen anhängigen Klagen jeweils stattgegeben und die Umlagebescheide aufgehoben.
Mit eingangs zitierten Urteilen hat das SächsOVG nach jahrelangem Rechtsstreit die Urteile der Verwaltungsgerichte nunmehr bestätigt und die Berufungen von KISA zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Zur Begründung hat der erkennende Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung zur Umlageverteilung in § 16 der Verbandssatzung, die an die Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder anknüpft, rechtsfehlerhaft sei. Zwar sei ein einwohnerzahlenbasierter Umlagemaßstab grundsätzlich nicht völlig ungeeignet oder sachfremd. Aufgrund der besonderen Aufgabenstruktur von KISA sei aber nicht in jedem Fall gewährleistet, dass der Nutzen aus der Aufgabenerfüllung für die einzelnen Verbandsmitglieder durch eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen gespiegelt werde. Da KISA seine Leistungen auf der Grundlage von mit den Verbandsmitgliedern abgeschlossenen Verträgen erbringt, müssen nach Auffassung des Senats Mitglieder mit einem hohen Umsatz bei KISA auch einen höheren Finanzierungsbeitrag in Form einer höheren Umlage leisten.
Für rechtswidrig erklärt wurde damit lediglich die Verteilung der Umlage zwischen den Verbandsmitgliedern, nicht die Umlageerhebung als solche. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der der Umlageerhebung zugrunde liegenden Haushaltssatzung hat der Senat im Gegenteil explizit bestätigt.
Die Urteile wirken unmittelbar zunächst nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Gleichwohl nehmen wir die Ausführungen des erkennenden Senats zum Anlass, mögliche Auswirkungen auf nicht streitbefangene Umlagebescheide sorgfältig zu prüfen. Die abschließende Bewertung der Urteilsgründe, daraus abzuleitende nächste Schritte und die Vorbereitung von Vorschlägen für die Verbandsversammlung werden noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Die notwendigen Entscheidungen bereiten wir für die kommende Verbandsversammlung im September vor.