Gewerbeerlaubnis beantragen – Immobiliendarlehensvermittler (§34i GewO)
Finanzdienstleistungsunternehmen fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Um selbständig bestimmte Finanzdienstleistungen anzubieten, muss eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt werden. Eine solche Erlaubnis wird benötigt, wenn Anlageberatung zu folgenden Produkten erbracht beziehungsweise Verträge über den Erwerb dieser Anlageformen vermittelt werden soll:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden,
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und ist zeitlich unbeschränkt, wenn die Behörde sie nicht widerruft. Sie ist zwingend erforderlich für die Aufnahme der Gewerbetätigkeit, die separat beim zuständigen Gewerbeamt des Firmensitzes anzuzeigen ist.
Bei Beantragung sind umfangreiche Nachweise und Anlagen beizufügen, um die Zuverlässigkeit prüfen zu können (Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszugs, Handelsregisterauszüge, Bescheinigung des Finanzamtes, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis).