Gewerbeerlaubnis beantragen – Finanzanlagenvermittler (§34f GewO)
Finanzdienstleistungsunternehmen fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Um selbständig bestimmte Finanzdienstleistungen anzubieten, muss eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt werden. Eine solche Erlaubnis wird benötigt, wenn Anlageberatung zu folgenden Produkten erbracht beziehungsweise Verträge über den Erwerb dieser Anlageformen vermittelt werden soll:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden,
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und ist zeitlich unbeschränkt, wenn die Behörde sie nicht widerruft.